Kirchgeld


 

Kirchenmitglieder unterstützen die Arbeit der Kirchengemeinde auf verschiedene Weise: Kirchensteuer, Kirchgeld und Spenden. Nur dadurch ist kirchliche Arbeit möglich.

Kirchensteuer wirkt! Auf dieser Seite der Landekirche finden sie Informatione zur Kirchensteuer

Das Kirchgeld ist ein Teil der Kirchensteuer, die in Bayern von den Ortskirchengemeinden direkt bei ihren Mitgliedern über einen Kirchgeldbrief erhoben wird. Dabei erhält jedes kirchgeldpflichtige Gemeindemitglied einen Brief mit Überweisungsvordruck und der Bitte um Zahlung des Kirchgeldes. Das Kirchgeld verbleibt aber in der Ortskirchengemeinde.

Die Kirchenumlage (Kirchenlohn- bzw. Kircheneinkommenssteuer, Kirchenkapitalsteuer, Kirchengrundsteuer), die über den Staat direkt vom Lohn / Gehalt eingezogen wird fließt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Bayern zu. Über einen bestimmten Zuweisungsschlüssel wird es dann an die einzelnen Gemeinden verteilt, bzw. es wird die gesamte Landeskirche damit finanziert.

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Kirchgeldes ist das staatliche Kirchensteuergesetz und das kirchliche Steuererhebungsgesetz.

Die Kirchgeldzahlung wird wie die Kirchenlohn- und Kircheneinkommenssteuer bis zum Höchstbetrag vom Finanzamt in unbeschränkter Höhe bei den steuermindernden Sonderausgaben anerkannt. Für höhere Beträge erteilt das Pfarramt automatisch eine entsprechende Spendenbescheinigung.

Kirchgeldpflichtig sind alle Gemeindemitglieder, die am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • eigene Einkünfte oder Bezüge, die den Grundfreibetrag (sog. Existensminimum) überschreiten
  • Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind auch steuerfreie Einnahmen wie Unterhaltsleistungen, Versorgungsbezüge, Renten, BAföG, Stipendien etc. in voller Höhe anzurechnen.

Von der Kirchgeldzahlung befreit sind:

  • alle Gemeindemitglieder unter 18 Jahren
  • Gemeindemitglieder über 18 Jahre, wenn ihre jährlichen Einkünfte das Existenzminimun nicht übersteigen

Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen, senden Sie uns bitte den Kirchgeldbrief mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

Bei mehrfachem Wohnsitz zählt der Bezirk in dem sich der Pflichtige vorwiegend aufhält.

Bei Umzug ist das Kirchgeld an die Kirchengemeinde des Wohnortes zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

Gemeindemitglieder, die in Hessen arbeiten zahlen 9% Kirchensteuer (in Bayern tätige Gemeindeglieder nur 8%) und sind trotzdem aufgrund Ihres Wohnsitzes kirchgeldpflichtig. Sie können das gezahlte Kirchgeld aber beim Steuerjahresausgleich geltend machen und bekommen es im vollem Umfang zurück.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns, per Telefon oder Mail ins Pfarramt.

Pfarramt.kleinostheim@elkb.de

06027 / 8131